Information der unteren Jagdbehörde zur Bejagung von Haarraub- und Schwarzwild sowie Nutria

 Information der unteren Jagdbehörde zur Bejagung von Haarraub- und Schwarzwild sowie Nutria

Liebe Jägerinnen und Jäger,

nachfolgend eine Information der unteren Jagdbehörde zur Bejagung von Haarraub- und Schwarzwild sowie Nutria.

Am 17. Mai 2024 tritt eine Änderung des § 11a AVBayJG in Kraft, die bayernweit jagdrechtlich den Einsatz von Nachtsichttechnik bei der Jagd auf Haarraub- und Schwarzwild sowie Nutria zulässt. 

Gleichzeitig wird der Mink (Neovison vison), der zur Familie der Marder gehört, als jagdbare Art in § 18 Nr. 1 AVBayJG in das bayerische Jagdrecht aufgenommen. Die Regulierung des Minks erfolgte bislang in Bayern im Rahmen des Jagdschutzes. Es wird eine ganzjährige Jagdzeit in § 19 Abs. 1 Nr. 2 AVBayJG festgesetzt. Als Raubwild unterliegt der Mink ebenfalls der Regelung des § 11a AVBayJG. 

§ 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BJagdG regelt grundsätzlich das Verbot, künstliche Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen. Dieses jagdrechtliche Verbot wird für Schwarzwild, dem Raubwild unterfallendes Haarwild und Nutria bayernweit vollständig aufgehoben. Damit soll für diese Tierarten der waffenrechtlich zulässige Rahmen nach § 40 Abs. 3 Satz 4 Waffengesetz (WaffG) bei der jagdlichen Verwendung von Nachtsicht- und Nachtzieltechnik zukünftig flexibel und vollständig ausgeschöpft werden können, nicht jedoch der waffenrechtliche Rahmen erweitert werden. 

Erfasst werden nach der aktuellen bayerischen Vollzugslage der waffenrechtlich zulässige jagdliche Einsatz von Nachtsichtvor- und -aufsatzgeräten sowie von Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten (z. B. IR-Strahler, Taschenlampen mit Verbindung zur Jagdlangwaffe). Außerdem umfasst die Regelung den Einsatz künstlicher Lichtquellen (z. B. Taschenlampen ohne Verbindung zur Jagdlangwaffe). 

Die vollständige Aufhebung der jagdrechtlichen Verbote des § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BJagdG stellt allerdings sicher, dass der Einsatz von Nachtsichttechnik bei der Jagd künftig im jeweils waffenrechtlich zulässigen Umfang umfassend ermöglicht wird. 

Die Vorschriften zum Verbot der Jagd zur Nachtzeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Nr. 3 BayJG) bleiben unberührt. Das bedeutet, dass Schwarzwild sowie Raubhaarwild auch während der Nachtzeit mit entsprechender Technik bejagt werden dürfen, nicht jedoch das Nutria, das nicht dem Raubwild unterfällt. Durch die Zulassung der Verwendung von Nachsichttechnik bei der Bejagung der in hohem Umfang dämmerungs- und nachtaktiven Tiere wird eine sichere Schussabgabe mit sofortiger Tötungswirkung sichergestellt. Es wird im Sinne des Tierschutzes, der Weidgerechtigkeit und der Sicherheit Verwechslungen und Fehlschüssen aufgrund schlechter Sichtverhältnisse in der Dämmerung und in der Nacht wirksam entgegengewirkt.   

Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Neu-Ulm vom 29.05.2020 zum zulässigen Einsatz von Nachtsichttechnik bei der Jagd auf Schwarzwild, ist durch die neue gesetzliche Regelung überholt und wird aufgehoben. 

Die Änderungsverordnung wurde am 16. Mai 2024 im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht, das auf der Verkündungsplattform Bayern (https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/) eingesehen werden kann.

Mit Waidmannsheil

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BJV Kreisgruppe Neu-Ulm e.V.

Kreisgruppe Neu-Ulm
Joern-Peter Krohn, Thomas Stepanski, Prof. Dr. Dr. Hilmar Brunner, Rainer Marka, Jannik Lindner, Jens Friedrich, Patrick Haas

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