Die Jahrhundertwende
Die Revolution
Die Revolution von 1848 änderte die bisher bestehende Regelung. 1850 erließ das Königreich das Bayerische Jagdgesetz. Endgültig wird die Jagd an den Besitz von Grund und Boden gebunden. Mindestgrößen der Jagdflächen wurden vorgeschrie-ben und Verpachtungen ermöglicht, soweit das Jagdausübungsrecht nicht selber genutzt wurde.
Bereits im März 1875 gründeten Jäger in Dresden den Allgemeinen Deutschen Jagdschutz-Verein (ADJV). Unter ihnen befand sich als einer der Initiatoren der einzige Bayer Prof. Dr. Franz von Kobell. Seine Ziele waren hauptsächlich die Unter-stützung von Staatsbehörden, die Mitarbeit bei der Jagdgesetzgebung vom Standpunkt des praktischen Jägers aus, die energische Verringerung der Wilderei und die Unterbindung des Handels mit gestohlenem Wild und Wildbret.
1877 wurde der bekannte Wildschütz Jennerwein unter ungeklärten Umständen tot aufgefunden.
Jahrhundertwende
Am 6. Mai 1917 wurde in Nürnberg der „Landesverband der bayerischen Jagdschutz- und Jägervereine“ gegründet.
Nach dem Ersten Weltkrieg nahm der ADJV seine Arbeit wieder auf. Energisch lehnte er die Forderungen des Versailler Friedensvertrages ab, wonach die Deutschen 120 Hirsche, 63.000 Rehe, 66.000 Hasen, 195.000 Fasanen und 6 Millionen Rebhühner als lebendes Wild sowie 75.000 Fasaneneier liefern sollten.
Der Durchbruch zu neuen jagdgesetzlichen Regelungen – wie Bewirtschaftung des Schalenwildes und Verbot des Schrotschusses auf Rehwild – kündigte sich 1925 im Sächsischen, 1926 im Thüringischen Landesjagdgesetz und 1934 im Preußischen Jagdgesetz an.
Ein alles vereinheitlichendes Jagdgesetz wurde bereits ab 1931 ausgearbeitet und 1934 als Reichsjagdgesetz erlassen. Es löste 17 Ländergesetze unterschiedlicher Qualität ab und schrieb unter anderem die Gründung von Jagdgenossenschaften, die behördliche Abschussplanung und die bestandene Jägerprüfung zur Erlangung eines Jagdscheines vor. Zum ersten Mal war dem Jäger vorgeschrieben, das Wild nicht nur zu jagen, sondern zu hegen! Die Jagdwissenschaft erlebte in der Folgezeit einen deutlichen Aufschwung.
Die deutschen Länder waren nunmehr in Jagdgaue eingeteilt. In Bayern bildete jeder Regierungsbezirk einen Jagdgau, an dessen Spitze ein Gaujägermeister stand. Dieser wiederum ernannte die Kreisjägermeister seines Gaues, die ihm in der Dienstaufsicht unterstanden. Die Gaujägermeister unterstanden unmittelbar dem Reichsjägermeister Hermann Göring.
Hermann Göring ernannte am 28. August 1934 den Reichsstatthalter General Ritter von Epp zum Landesjägermeister für das Land Bayern.
Franz von Epp war kein Unbekannter, denn viele der grünen Gilde hatten unter ihm im bayerischen Infanterie-Leibregiment gedient, oder im 1. Weltkrieg in Deutsch-Südwest-Afrika gekämpft. So war die Persönlichkeit des Landesjägermeisters dank der militärischen Autorität durchaus geeignet, den Übergang vom alten bayerischen Jagdrecht auf das Reichsrecht zu erleichtern. Mit Beginn des Jagdjahres 1935 stan-den dann auch die bayerischen Jagdbehörden mit acht Gau- und 162 Kreisjäger-meistern arbeitsfähig zur Verfügung.
Kreisjägermeister im Jagdkreis Neu-Ulm wurde Hauptmann a. D. Hubert von Dreer.